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Besonderheiten einer virtuellen Beteiligung (VSOP)

Besonderheiten einer virtuellen BeteiligungBesonderheiten einer virtuellen Beteiligung (VSOP) - Bild: © Jacob Lund #375393399 – stock.adobe.com

In Zeiten des Fachkräftemangels ist Mitarbeiterbeteiligung ein wichtiger Bestandteil moderner Unternehmenskultur. Insbesondere junge Unternehmen und Start-Ups mit begrenzten finanziellen Mitteln sehen sich oftmals gezwungen, strategisch wichtige Mitarbeiter trotz geringer Gehälter zu guten Leistungen zu motivieren und zum Bleiben zu überreden.
Für diesen Fall ist eine virtuelle Mitarbeiterbeteiligung über virtuelle Geschäftsanteile eine willkommene Lösung.

Die Idee des VSOP

Die Rede ist vom sogenannten VSOP, einem Virtual Stock Option Plan. Dieser Plan ist eine schuldrechtliche Vereinbarung, in deren Rahmen begünstigte Mitarbeiter und Führungskräfte vermögenstechnisch so gestellt sind, als wären sie mit einer vorab festgelegten Summe von Geschäftsanteilen beteiligt gewesen.

Letztendlich wird durch dieses Prinzip ein identisches wirtschaftliches Ergebnis erzielt.

Dennoch bleibt die gesellschaftsrechtliche Position von Firmengründern oder Investoren unangetastet. Dazu gibt es mehr auf esop-direkt.de/virtuelle-anteile.

Die Idee des VSOP
Die Idee des VSOP – Bild: © vegefox.com #126279480 – stock.adobe.com

Was sind Virtual Stock Options?

Virtual Stock Options sind bei genauerer Betrachtung keine virtuellen Optionen auf Anteile, da in diesem Fall die Mitarbeiter zuerst eine Barzahlung entrichten müssten. Im Fall eines Exits müsste der aktuelle Wert der Geschäftsanteile abbezahlt werden.

Bei diesem Konstrukt würden Begünstigte bei positiven oder negativen Entwicklungen der Unternehmen direkt partizipieren und laufende Gewinnausschüttungen erhalten. Liegt keine virtuelle Option vor, ist der Mitarbeiter aus schuldrechtlicher Sicht mit der Gesellschafter-Position vergleichbar – jedoch ohne Stimm- und Mitspracherechte im Rahmen der Gesellschafterversammlung.

Virtual Stock Options
Virtual Stock Options sind bei genauerer Betrachtung keine virtuellen Optionen auf Anteile, da in diesem Fall die Mitarbeiter zuerst eine Barzahlung entrichten müssten – Bild: © Kiattisak #603083798 – stock.adobe.com

Vorteile von virtuellen Beteiligungen

Generell sind virtuelle Beteiligungen optimal dafür geeignet, um Mitarbeiter an das jeweilige Unternehmen zu binden und diese zu motivieren. Zudem ermöglichen virtuelle Beteiligungen flexiblere Personalkosten, da diese – vergleichbar mit Bonuszahlungen – nur im Erfolgsfall anfallen. Dadurch reduzieren sich Fixkosten auf ein Minimum.

Aufgrund dieser Vorzüge sind virtuelle Beteiligungen unbürokratisch, kurzfristig und flexibel zugleich.

Aufwendige gesellschaftsrechtliche Prozesse entfallen. Weil kein notarielles Beurkundungserfordernis besteht, sind keine notariellen Beurkundungen notwendig. Zusätzlich sind VSOP individuell einsetzbar.

Wichtige wirtschaftliche Vorteile

Aus wirtschaftlicher Perspektive bieten virtuelle Beteiligungen den Vorteil, dass die Liquidität von Gesellschaften geschont wird und Begünstigte nicht zur Abgabe von Zahlungen verpflichtet sind. Eine Besteuerung ist nicht bei einer Zuteilung, sondern erst im Exit-Fall erforderlich. Aus dem Grund sind virtuelle Anteile während aller Unternehmensphasen steuerneutral einsetzbar.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist es ebenfalls vorteilhaft, dass keine Kosten für weitere Begünstigte entstehen und die finanziellen Mittel sofort individuell einsetzbar sind. Eine flexible Bindung begünstigter Personen durch sogenannte Vesting-Regelungen ist möglich. Zudem fallen keine versteckten Kosten an, die mit einem Risiko von materiellen Wertverlusten einhergehen.

Vorteile virtuelle Beteiligungen
Aus wirtschaftlicher Perspektive bieten virtuelle Beteiligungen den Vorteil, dass die Liquidität von Gesellschaften geschont wird und Begünstigte nicht zur Abgabe von Zahlungen verpflichtet sind – Bild: © Y.A./peopleimages.com #611590723 – stock.adobe.com

Steuerliche Regelungen zu virtuellen Anteilen

Für eine Zuteilung virtueller Anteile entstehen keine Steuern. Einnahmen oder Ausgaben aufgrund virtueller Anteile werden erst bei tatsächlichen Zahlungen steuerlich geltend gemacht. Ansprüche auf Zahlungen bei Fälligkeit sind aus steuerlicher Sicht mit Bonuszahlungen oder Vergütungen vergleichbar.
Im Falle einer Zahlung erhalten Begünstigte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG. Dadurch entstehen bei den Gesellschaften steuerlich wirksame Betriebsausgaben.