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Nebenberuflich selbstständig: Chancen und Herausforderungen

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Von der Selbstständigkeit und davon, ihr eigener Chef zu sein, träumen viele Menschen. Wer sich nebenberuflich selbstständig macht, geht ein geringeres Risiko ein und kann es mit der Selbstständigkeit ausprobieren. Ist die Geschäftsidee erfolgreich und steigen die Einnahmen, kann das Geschäft auf die hauptberufliche Selbstständigkeit ausgeweitet und der Job gekündigt werden.
Die nebenberufliche Selbstständigkeit kann auch ein zweites Standbein sein, falls der Arbeitsplatz gefährdet ist. Bereits bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit müssen Gründer einiges beachten, um keine Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen und dennoch alle Steuervorteile auszuschöpfen.

An die Gewerbeanmeldung denken

Wer nebenberuflich in die Selbstständigkeit starten möchte, muss genauso alle Anmeldungen vornehmen wie bei der Existenzgründung zum Vollerwerb. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 14 der Gewerbeordnung. Ein Gewerbe muss immer dann angemeldet werden, wenn

  • die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist
  • die Absicht zur Gewinnerwirtschaftung besteht
  • die Tätigkeit selbstständig ausgeführt wird

Ausnahmen bilden freie Berufe, für die kein Gewerbe angemeldet werden muss. Wer nebenberuflich selbstständig sein möchte, kann zunächst ein Kleingewerbe anmelden und dafür einen Gewerbeschein beantragen. Ein Kleingewerbe hat den Vorteil einer vereinfachten Buchführung. Eine Eintragung in das Handelsregister ist dafür nicht erforderlich. Das Kleingewerbe ist nicht mit der Kleinunternehmerregelung zu verwechseln, denn die Umsatzschwelle für die Buchführungspflicht liegt bei 800.000 Euro jährlich und die Gewinngrenze bei 80.000 Euro im Jahr. Die Anmeldung erfolgt beim Gewerbeamt.

Eine Anmeldung beim Finanzamt ist auch bei freien Berufen erforderlich.

Die Anmeldung muss innerhalb von vier Wochen nach der Gründung erfolgen. Sie ist online über ELSTER möglich.

An die Gewerbeanmeldung denken
An die Gewerbeanmeldung denken – Bild: ©RRF #36198515 – stock.adobe.com

Information an den Arbeitgeber

Wer nebenberuflich selbstständig sein möchte, muss den Arbeitgeber informieren. Das ist nur eine Formsache, doch darf die Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht unter der Selbstständigkeit leiden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer weiterhin pünktlich und nicht übermüdet zur Arbeit erscheinen und die volle Arbeitsleistung erbringen muss.
Die selbstständige Tätigkeit darf keine Konkurrenz darstellen. Der Arbeitnehmer darf für seine Selbstständigkeit nicht auf die Daten und Mittel des Arbeitgebers zugreifen.

Information an den Arbeitgeber
Wer nebenberuflich selbstständig sein möchte, muss den Arbeitgeber informieren – Bild: ©peopleimages.com #1092321528 – stock.adobe.com

Was bei der Sozialversicherungspflicht zu beachten ist

Eine nebenberufliche Selbstständigkeit bietet den Vorteil, dass keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Dennoch ist eine Rücksprache mit der Krankenkasse erforderlich, denn die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit werden für die Ermittlung der Beiträge berücksichtigt. Das kann zu Nachforderungen bei den Beiträgen führen.

Überwiegt die Selbstständigkeit, da das Einkommen höher oder die Arbeitszeit länger als bei der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist, kann der Status als Selbstständiger bei der Krankenkasse beantragt werden.

Eine Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung ist nicht notwendig. Selbstständige können freiwillig gesetzlich krankenversichert sein.
Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nicht notwendig, können aber zur Sicherheit gezahlt werden.

Steuern bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit

Steuern sind bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit ein wichtiges Thema. So wie auf das reguläre Arbeitseinkommen fallen auf das Einkommen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit Steuern an. Zur Sicherheit sollten ungefähr 30 Prozent des Gewinns für Steuerzahlungen zurückgelegt werden.

Wer nebenberuflich selbstständig ist, sollte prüfen, ob für ihn die Kleinunternehmerregelung in Frage kommt. Lag der Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro und überschreitet er im aktuellen Jahr 100.000 Euro nicht, darf die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Den Kunden wird dann keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Der Kleinunternehmer kann im Gegenzug keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Wer die Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschreitet, muss zur Regelbesteuerung wechseln und die Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Umsatzsteuererklärung abgeben.

Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit sollten auch die steuerlichen Vorteile nicht vergessen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Selbstständige die Kleinunternehmerregelung anwendet. Verschiedene Ausgaben sind steuerlich absetzbar:

  • Kosten für Homeoffice
  • Kosten für Arbeitsmittel wie PC, Smartphone oder Bürostuhl
  • Fahrtkosten
  • Kosten für Fortbildungen und für Lehrmittel

Für das Arbeitszimmer sind bis zu 1.260 Euro im Jahr steuerlich absetzbar. Dafür müssen keine Belege eingereicht werden, während für andere Ausgaben Belege erforderlich sind. Kosten für Notebook und Smartphone sowie für Telefon und Internet können anteilig steuerlich abgesetzt werden. Die Nutzung für die selbstständige Tätigkeit muss nachgewiesen werden.

Steuern bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit
Steuern sind bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit ein wichtiges Thema – Bild: ©fizkes #1049786587 – stock.adobe.com

Fördermöglichkeiten für die nebenberufliche Selbstständigkeit

Für die nebenberufliche Selbstständigkeit gibt es deutlich weniger Fördermöglichkeiten und Zuschüsse als für die hauptberufliche Selbstständigkeit. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet zinsgünstige Gründerkredite auch für nebenberuflich Selbstständige an, wenn später eine hauptberufliche Selbstständigkeit angestrebt wird.
Abhängig von der Art der selbstständigen Tätigkeit können auch Fördermittel vom Land oder von der Gemeinde beansprucht werden.

Vorteile und Chancen bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit

Wer sich nebenberuflich selbstständig macht, kann langsam ein Einkommen mit der selbstständigen Tätigkeit erwirtschaften. Sicherheit bietet das geregelte Einkommen aus dem Hauptjob. Der Erfolgsdruck wird dadurch verringert. Später, wenn mit der Selbstständigkeit ein solides regelmäßiges Einkommen erzielt wird und der Selbstständige einen Kundenstamm aufgebaut hat, ist der Weg in die hauptberufliche Selbstständigkeit möglich. Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist eine gute Möglichkeit, die Geschäftsidee zu testen.

Das finanzielle Ausfallrisiko wird durch das regelmäßige Einkommen aus der hauptberuflichen Tätigkeit minimiert.

Auch die Finanzierung der selbstständigen Tätigkeit ist mit diesem Einkommen möglich. Da kein Zwang besteht, innerhalb kurzer Zeit hohe Einnahmen aus der Selbstständigkeit zu erzielen, müssen zu Beginn nur wenige Stunden in die selbstständige Arbeit investiert werden. Nebenberuflich Selbstständige können sich Auszeiten von der Selbstständigkeit nehmen. Das Gesamteinkommen wird mit dem Einkommen aus einer erfolgreichen nebenberuflichen Selbstständigkeit erhöht.

Nachteile und Risiken bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit

Die nebenberufliche Selbstständigkeit ist mit Arbeit verbunden und fordert Zeit. Darunter können die Familie und die Freizeitgestaltung leiden. Das ist auch mit Risiken für die Gesundheit verbunden. Für das Geschäft bleibt deutlich weniger Zeit als bei der hauptberuflichen Selbstständigkeit. Das Risiko, dass die Geschäftsidee scheitern könnte, ist nicht zu unterschätzen.

Die nebenberufliche Selbstständigkeit wird von Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern oft negativ bewertet, da sie mangelndes Engagement vermuten. Da die Zeiteinteilung eingeschränkt ist, können nebenberuflich Selbstständige nur begrenzt auf Kundenwünsche und Spitzenbelastungen reagieren.

Nicht zu vergessen ist das Risiko von Schulden, wenn die nebenberufliche Selbstständigkeit scheitert. Für das Geschäft wurden möglicherweise höhere Beträge investiert und ein Kredit aufgenommen. Mit dem Gehalt oder dem vorhandenen Vermögen müssen die Schulden getilgt werden.