In einer Patientenverfügung wird die Frage geregelt, welche medizinische Behandlung im Fall einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls erfolgen soll. Doch damit die Verfügung rechtskräftig ist, müssen Betroffene einige Details beachten.
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Sicherheit im gesundheitlichen Notfall
Niemand ist vor einem gesundheitlichen Notfall gefeit. Doch wer gut vorbereitet ist und eine Patientenverfügung nachweisen kann, hat es im Notfall etwas leichter. Eine Grundvoraussetzung für die Patientenverfügung ist, dass das Dokument im Bedarfsfall auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Im Idealfall sollten Betroffene das Dokument bei einem Notar, einem Rechtsanwalt, ihrem Arzt oder einer Vertrauensperson hinterlegen.
Optionen zur Aufbewahrung einer Patientenverfügung
Eine Anlaufstelle ist das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, bei dem Interessenten ihre Patientenverfügung elektronisch hinterlegen können. Weil Ärzten permanent eine Einsicht auf die abgelegten Daten gewährt wird, ist das Dokument im Ernstfall stets griffbereit. Lassen Betroffene ihre Patientenverfügung durch einen Notar beurkunden, registriert der Jurist das Dokument automatisch in einem zentralen Vorsorgeregister. Unter diesen Umständen ist eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung nicht zwingend erforderlich.
Eine weitere Option ist eine Aushändigung des Dokuments beim eigenen Hausarzt, so dass der Mediziner bei einem medizinischen Notfall schnell eingreifen könnte. Zudem können Ersteller der Verfügung eine Vertrauensperson darum bitten, eine Kopie der Patientenverfügung aufzubewahren. Zudem sollte die Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort des originalen Dokuments Bescheid wissen.
Kosten für die Hinterlegung einer Patientenverfügung
Für eine Nutzung des zentralen Vorsorgeregisters ist eine einmalige Gebühr fällig. Laut der aktuellen Gebührensatzung werden unterschiedliche Kosten fällig. Für eine elektronische Übermittlung durch Privatmelder fallen bei einer Überweisung 23 Euro und bei einer Zahlung via Lastschrift 20,50 Euro an.
Bei einer manuellen Übermittlung durch Privatpersonen entstehen bei einer Zahlung durch Überweisung insgesamt 26 Euro sowie bei Lastschrift 23,50 Euro. Um die Daten bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen, werden für die erste Person 3,50 Euro und für jede weitere Person vier Euro berechnet. Diese Gebühren reduzieren sich, falls Betroffene die Patientenverfügung bei einem Notar hinterlegen.
Einfacher Zugriff bei einer zentralen Registrierung der Verfügung
Im medizinischen Notfall ist schnelles Handeln gefragt. Befindet sich die Patientenverfügung dauerhaft an einem zentralen Ort, ist ein schneller Zugriff auf das Dokument für betroffene Personen und Entscheidungsträger problemlos möglich. In dem Fall steht es dem zuständigen Amtsgericht und behandelnden Ärzten frei, die im zentralen Vorsorgeregister abgespeicherten Daten bei Bedarf abzufragen.
Das Dokument berechtigt zu schnellem Handeln im Sinne der Patienten, falls die Person nicht ansprechbar oder dringend auf medizinische Hilfe angewiesen ist.
Welche Rolle spielt das Ehegattennotvertretungsrecht?
Seit Januar 2023 ist hierzulande das sogenannte Ehegattennotvertretungsrecht gültig. Ist keine Patientenverfügung vorhanden, dürfen die Ehepartner binnen sechs Monaten nach Rücksprache mit Medizinern über Maßnahmen zur medizinischen Behandlung entscheiden.
Getrennt lebende Ehepartner sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Soll der Ehepartner die Notvertretung nicht übernehmen, müssen Betroffene einen Widerspruch beim zentralen Vorsorgeregister, einem Notar oder ihrem Hausarzt hinterlegen.